Diese Geschäftsordnung wurde am 03.05.2021 von der Vollversammlung beschlossen.
Die Geschäftsordnung gilt für die Vollversammlung der Fachschaft Digital Engineering an der Universität Potsdam.
(1) Die Vollversammlung folgt einer Tagesordnung.
(2) Die Tagesordnung muss Teil der fristgerechten Einladung einer Vollversammlung sein.
(3) Bis 14 Tage vor einer Vollversammlung können die einladenden Personen gestellte Anträge in die Tagesordnung aufnehmen.
(4) Bis 7 Tage vor einer Vollversammlung muss die finale Tagesordnung auf dem gleichen Weg wie die Einladung zur Vollversammlung bekanntgegeben werden.
(1) Die Vollversammlung wird von den einladenden Personen geleitet.
(2) Die Versammlungsleitung kann für einzelne Tagesordnungspunkte an andere Mitglieder der Fachschaft übergeben werden.
(3) Die Versammlungsleitung kann bei Bedarf eine Redeliste führen.
(4) Die Versammlungsleitung entscheidet, auf welche Weise Stimmen gezählt oder geschätzt und ob sie anschließend protokolliert werden.
(1) Die Vollversammlung dokumentiert ihre Beschlüsse in einem Protokoll.
(2) Die Versammlungsleitung beauftragt ein Mitglied der Fachschaft mit der Protokollführung.
(3) Das Protokoll wird der Fachschaft spätestens 7 Tage nach der Vollversammlung zugänglich gemacht.
(1) Anträge sind schriftlich zu verfassen und innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Einladung zur Vollversammlung bei den einladenden Personen einzureichen.
(2) Die einladenden Personen entscheiden über die Aufnahme des Antrags in die Tagesordnung.
(3) Anträge können vor der Behandlung durch die antragstellende Person zurückgezogen werden.
(1) Änderungsanträge werden vor der Abstimmung des jeweiligen Antrags behandelt.
(2) Änderungsanträge können von der den ursprünglichen Antrag stellenden Person direkt angenommen werden. Geschieht dies nicht, stimmt die Vollversammlung über die Annahme ab.
(3) Änderungsanträge können vor der Vollversammlung schriftlich bekanntgegeben und begründet werden.
(1) Anträge zur Geschäftsordnung werden durch das Heben beider Arme angezeigt. Davon kann abgewichen werden, wenn die Intention für die Versammlungsleitung eindeutig erkennbar ist.
(2) Anträge zur Geschäftsordnung werden unverzüglich behandelt.
(3) Vor der Abstimmung darf je eine antragsberechtigte Person für bzw. gegen den Antrag das Wort erhalten.
(4) Geschäftsordnungsanträge bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder der Vollversammlung.
(5) Geschäftsordnungsanträge sind:
- Antrag auf Vertagung eines Tagesordnungspunktes (einfache Mehrheit),
- Antrag auf Festsetzung einer Redezeitbegrenzung,
- Antrag auf den Schluss der Redeliste,
- Antrag auf den Schluss der Beratung und ggf. sofortige Abstimmung,
- Antrag auf Ende der Sitzung,
- Antrag auf Zählung und/oder Protokollierung des Abstimmungsergebnisses (auf Verlangen einer Person),
- Antrag auf geheime Abstimmung (auf Verlangen einer Person).
Die hier genannten Quoren gelten abweichend zu § 7 (4).
(1) Beschlüsse werden grundsätzlich offen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst, sofern die Satzung der Fachschaft oder diese Geschäftsordnung nichts anderes vorschreiben. Werden mehr Enthaltungsstimmen als Ja- und Nein-Stimmen zusammen abgegeben, gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(2) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Die Sitzungsleitung kann ein anderes Verfahren festlegen, wenn dieses für die Durchführungsform der Vollversammlung geeigneter ist.
(3) Beschlüsse können auch in Form von Meinungsbildern oder Stellungnahmen gestaltet werden.
Die Vollversammlung kann Änderungen dieser Geschäftsordnung mit einer Zweidrittelmehrheit aller anwesenden Stimmberechtigten beschließen.