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\documentclass[a4paper,12pt]{scrartcl}
\usepackage[utf8]{inputenc}
\usepackage[T1]{fontenc}
\usepackage[ngerman]{babel}
\usepackage{libertine} % kann man notfalls auch ignorieren, wenns nicht da ist
\usepackage[legal]{stratum0doc}
\setcounter{section}{0} % aus historischen Gründen
\title{Satzung des Stratum~0~e.~V.}
\date{15.~Dezember~2012}
\begin{document}
\maketitle
\section{Name, Sitz, Geschäftsjahr}
\begin{enumerate}
\item Der Verein trägt den Namen Stratum~0~e.~V.
\item Er hat seinen Sitz in Braunschweig und wird dort in das Vereinsregister
eingetragen.
\item Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
\end{enumerate}
\section{Zweck}
\begin{enumerate}
\item Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral.
\item Der Verein setzt sich zum Zweck:
\begin{itemize}
\item
Die Förderung der Erziehung und Volksbildung, insbesondere der
Informatik- und Medienkompetenz der breiten Öffentlichkeit, sowie
Aufklärung über und kritische Betrachtung von Risiken und
Möglichkeiten neuer Technologien.
\item Kunst und Kultur in Hinblick auf den schöpferischen Umgang mit
Technologie zu fördern.
\item Kriminalprävention zu leisten, insbesondere im Umgang mit digitaler
Informationsverarbeitungstechnik durch Aufklärung über rechtliche
Grundsätze, angemessene Verhaltensweisen und Unterbreitung von
Alternativen zu kriminellen Handlungsweisen.
\end{itemize}
\item Der Vereinszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:
\begin{itemize}
\item Die Bereitstellung und Pflege einer Räumlichkeit sowie der zur
Verwirklichung der Vereinszwecke nötigen Infrastruktur.
\item Die Organisation und Durchführung von lokalen Zusammenkünften und
Informationsveranstaltungen sowie Öffentlichkeitsarbeit.
\item Die Zusammenarbeit und der Austausch mit nationalen und
internationalen Gruppierungen, deren Ziele mit denen des Vereins
vereinbar sind.
\end{itemize}
\end{enumerate}
\section{Selbstlosigkeit und Gemeinnützigkeit}
\begin{enumerate}
\item Der Verein ist selbstlos tätig; Er verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "`steuerbegünstigte
Zwecke"' der Abgabenordnung und ist nicht auf eigenwirtschaftliche Zwecke
ausgerichtet.
\item Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden.
\item Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
\item Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
\end{enumerate}
\section{Mitgliedschaft}
\begin{enumerate}
\item Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied des Vereins
werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
erforderlich.
\item Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand,
dieser entscheidet auch über den Antrag.
\item Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Ausschluss,
durch Tod von natürlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von
juristischen Personen.
\item Ein Austritt ist jederzeit möglich und wird durch Willenserklärung in
Textform gegenüber dem Vorstand vollzogen.
\item Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer
verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3~Monate im Rückstand
bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen
werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben werden. Der Vorstand muss dem auszuschließenden
Mitglied den Beschluss in Textform unter Angabe von Gründen mitteilen. Gegen
den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 23~Werktagen nach
Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste
Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zum Beschluss der
Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
\end{enumerate}
\section{Beiträge}
\begin{enumerate}
\item Für die Regelung der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung eine
Beitragsordnung.
\end{enumerate}
\section{Organe des Vereins}
\begin{enumerate}
\item Organe des Vereins sind
\begin{itemize}
\item die Mitgliederversammlung
\item der Vorstand
\end{itemize}
\end{enumerate}
\section{Mitgliederversammlung}
\begin{enumerate}
\item Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
\item Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens 23\%
der Vereinsmitglieder in Textform und unter Angabe des Zweckes und der
Gründe verlangt wird.
\item Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den
Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2~Wochen bei
gleichzeitiger Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung. Die Frist beginnt
mit dem Versanddatum. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als
zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins in Textform
bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
\item Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan
ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben
gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur
Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes
schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem
Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht
Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich
Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der
Mitgliederversammlung zu berichten.\\
Die Mitgliederversammlung entscheidet z.~B. auch über
\begin{itemize}
\item Aufgaben des Vereins
\item An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
\item Beteiligung an Gesellschaften
\item Aufnahme von Darlehen, die die Summe der monatlichen
Mitgliedsbeiträge überschreiten
\item Beschluss der Beitragsordnung
\item Satzungsänderungen
\item Auflösung des Vereins
\end{itemize}
\item Die Mitgliederversammlung gibt sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung.
\item Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als
beschlussfähig anerkannt, sofern mindestens 23\% der Mitglieder anwesend
sind. Falls dieser geforderte Anteil nicht erreicht wird, ist die darauf
folgende Mitgliederversammlung unabhängig von der Anzahl der erschienen
Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand muss in der Einladung zur
Mitgliederversammlung besonders hingewiesen werden. Jedes Mitglied hat eine
Stimme.
\item Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit
der anwesenden Mitglieder, sofern in dieser Satzung nicht anders geregelt.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
\item Die Ausübung des Stimmrechts auf der Mitgliederversammlung ist nur
möglich, wenn bis zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des e.~g. Rechts,
alle offenen Mitgliedsbeiträge des entsprechenden Mitglieds beglichen
wurden.
\end{enumerate}
\section{Der Vorstand}
\begin{enumerate}
\item Der Vorstand besteht aus mindestens 3~Mitgliedern: Dem
Vorstandsvorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister
und bis zu 3~Beisitzern. Er vertritt den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder, ausgenommen die Beisitzer,
sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
\item Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem
Jahr gewählt. Es kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf eine
Wahl der Beisitzer verzichtet werden. Die Bestätigung des Vorstandes oder
die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden
Vorstandsmitglieder bleiben im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
\item Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er
hat insbesondere folgende Rechte:
\begin{itemize}
\item Gremien benennen und ihnen Mittel und Zuständigkeiten zuweisen
\item Bestellen eines Geschäftsführers für die Geschäfte der laufenden
Verwaltung. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes
beratend und ohne Stimmrecht teilzunehmen.
\end{itemize}
\item Vorstandssitzungen finden mindestens vierteljährlich statt.
\item Mitglieder sind grundsätzlich berechtigt, an Vorstandssitzungen ohne
Stimmrecht und ohne Rederecht teilzunehmen. Der Vorstand kann für einzelne
Tagesordnungspunkte beschließen, diese unter Ausschluss der restlichen
Mitglieder zu behandeln. Der Grund für den Ausschluss der Mitglieder muss im
Protokoll festgehalten werden.
\item Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch ein Mitglied des
Vorstands in Textform
unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7~Tagen. Die Einladung
muss außerdem an geeigneter Stelle für alle Mitglieder des Vereins
veröffentlicht werden.
\item Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der
Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit der Vorstandsmitglieder.
\item Dringende Beschlüsse des Vorstands können auch in Textform oder
fernmündlich gefasst werden. Der Beschluss gilt als angenommen, wenn
mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder zugestimmt haben. Der
Beschluss muss auf der nächstfolgenden regulären Vorstandssitzung bestätigt
werden.
\item Ist die Anzahl der Vorstandsmitglieder z.~B. durch Rücktritt auf unter 3
gesunken, ist der restliche Vorstand verpflichtet, unverzüglich, spätestens
jedoch innerhalb von 14~Tagen, zu einer zeitnahen Mitgliederversammlung
einzuladen.
\item Für vakant gewordene Vorstandsposten wird auf der nächsten
Mitgliederversammlung jeweils ein Nachfolger bestimmt, der für die restliche
Dauer der Amtszeit seines Vorgängers im Amt bleibt. Bei vakant gewordenen
Beisitzerposten kann ein Nachfolger nach Beschluss der Mitgliederversammlung
entfallen.
\item Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, worin unter anderem die
Aufgabenteilung des Vorstandes geregelt wird.
\end{enumerate}
\section{Satzungsänderung}
\begin{enumerate}
\item Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden
Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der
Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen
Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung
hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der
vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde.
\item Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zweidrittel-Mehrheit aller
Vereinsmitglieder erforderlich, wobei die Zustimmung der nicht anwesenden
Mitglieder per Textform erfolgen kann.
\item Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden
aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus
vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern
alsbald per Textform mitgeteilt werden.
\end{enumerate}
\section{Beurkundung von Beschlüssen}
\begin{enumerate}
\item Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten
Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand, sowie vom
Protokollanten, der vor jeder Sitzung bestimmt wird, zu unterzeichnen.
\end{enumerate}
\section{Auflösung des Vereins und Vermögensbindung}
\begin{enumerate}
\item Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit
der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der
Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur
Mitgliederversammlung gefasst werden.
\item Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, des Verlustes seiner
Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt
das Vermögen des Vereins nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen an
eine durch die letzte Mitgliederversammlung bestimmte steuerbegünstigte
Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden hat.
\end{enumerate}
\end{document}
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