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holgerd77 authored and holgerd77 committed Nov 27, 2013
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1. Wachstum, Innovation und Wohlstand
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.. _1_1:

1.1 Deutschlands Wirtschaft stärken
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1.2. In Deutschlands Zukunft investieren: Bildung und Forschung
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Wir wollen Rahmenbedingungen für die Wirtschaft schaffen, die ihr auf dem globalen
Arbeitsmarkt Wettbewerbsfähigkeit, Innovationskraft und Beweglichkeit ermöglichen.
Wir wollen Arbeit für alle, sicher und gut bezahlt. Mit einer klugen Arbeitsmarktpolitik
wollen wir die Weichen für mehr Beschäftigung und für eine starke Sozialpartnerschaft von Arbeitgebern und Gewerkschaften stellen.


2.1. Beschäftigungschancen verbessern
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Aktive Arbeitsmarktpolitik
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Eine moderne Wirtschaft im globalen Wettbewerb stellt Beschäftigte, Unternehmen
und soziale Sicherungssysteme vor immer neue Herausforderungen. Damit der wirtschaftliche Erfolg und der soziale Schutz der Menschen fortbestehen, halten wir folgende Strukturanpassungen für erforderlich:

Geringqualifizierten und Langzeitarbeitslosen neue Chancen erschließen
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Der Arbeitsmarkt ist aufnahmefähig wie selten zuvor. Das eröffnet Chancen bei der
Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit. Deswegen wollen wir hier einen Schwerpunkt der Arbeitsmarktpolitik setzen.

Personen, die seit vielen Jahren arbeitslos sind, finden bisher selten Zugang zum
ersten Arbeitsmarkt. Häufige Gründe sind persönliche Vermittlungshemmnisse Deswegen wollen wir Geringqualifizierte und Langzeitarbeitslose verstärkt in existenzsichernde Arbeit vermitteln, sie passgenau qualifizieren und begleiten sowie bei Bedarf
auch nachgehend betreuen und dafür die notwendigen Rahmenbedingungen schaffen. Besonderes Augenmerk richten wir auf die Personengruppe langzeitarbeitsloser
Menschen, die nur mit massiver Unterstützung Teilhabe und Integration am Arbeitsmarkt finden können. Dieses Ziel wollen wir u. a. durch ein ESF-Bundesprogramm
für Langzeitarbeitslose und die Gewinnung von Arbeitgebern für die Gruppe arbeitsmarktferner Personen in den Vordergrund rücken.

Die Steuerung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende soll verstärkt auf das Ziel
„Vermeidung von Langzeitleistungsbezug“ und die Mittelverteilung stärker auf Wirkungsorientierung ausgerichtet werden. Dabei ist auch der bisherige Problemdruckindikator als Verteilungsmaßstab auf den Prüfstand zu stellen.

Zur Verstetigung von Förderleistungen wollen wir die wirksame Übertragbarkeit von
Haushaltsmitteln von einem Haushaltsjahr ins Nächste in der Grundsicherung verbessern.

Übergang Schule – Ausbildung – Beruf
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Die beste und effizienteste Vorsorge gegen Ausbildungsabbrüche und lange Zeiten
von Arbeitslosigkeit im Lebensverlauf sind passgenaue und tragfähige Übergänge
von der Schule in Ausbildung und Beruf. Daher wollen wir den erfolgreichen Ausbildungs- und Berufseinstieg für leistungsschwache Jugendliche erleichtern und gezielt
begleiten.

Flächendeckend einzurichtende Jugendberufsagenturen sollen die Leistungen nach
den Sozialgesetzbüchern II, III und VIII für unter 25-Jährige bündeln. Datenschutzrechtliche Klarstellungen sollen den notwendigen Informationsaustausch erleichtern.
Junge Menschen, deren Eltern seit Jahren von Grundsicherung leben, sollen gezielt
Unterstützung bekommen.

Weil künftig nur eine ausreichende Qualifizierung nachhaltig vor Arbeitslosigkeit
schützt und der Fachkräftebedarf absehbar steigt, wollen wir gezielt in die Nachqualifizierung junger Erwachsener ohne Berufsabschluss investieren. Deswegen werden
wir die Initiative „AusBildung wird was - Spätstarter gesucht“ als Programm „2. Chance“ engagiert fortführen. Bessere finanzielle Rahmenbedingungen sollen Bereitschaft
und Durchhaltevermögen junger Erwachsender fördern, auch in späteren Jahren
noch einen qualifizierten Abschluss zu erreichen.

Sonderregelungen in der Kurzarbeit
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Das Instrument der Kurzarbeit hat in der Krise enorm dazu beigetragen, wertvolle
Fachkräfte in den Betrieben zu halten. Wir sind uns einig, in einer mit der Krise in
den Jahren 2009/ 2010 vergleichbaren wirtschaftlichen Situation schnell zu handeln
und kurzfristig die bewährten Sonderregelungen zur Förderung der Kurzarbeit und
damit zur Sicherung von Arbeitsplätzen durch Gesetz wieder in Kraft zu setzen.

Arbeitslosengeld für überwiegend kurzfristig Beschäftigte
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Die Koalition wird sich in der kommenden Legislaturperiode für die soziale Absicherung von Kreativen und Kulturschaffenden einsetzen und für weitere Verbesserungen
sorgen. Insbesondere wird die Koalition nach Ablauf der aktuellen Regelung zum Arbeitslosengeld I-Bezug für überwiegend kurzbefristet Beschäftigte, die auch für viele
Kulturschaffende von hoher Bedeutung ist, Ende 2014 eine Anschlussregelung einführen, die den Besonderheiten von Erwerbsbiographien in der Kultur hinreichend
Rechnung trägt. Unter anderem soll es für sie eine von zwei auf drei Jahre verlängerte Rahmenfrist geben, innerhalb derer die Anwartschaftszeit für den Bezug von Arbeitslosengeld I erfüllt werden muss.

Rechtsvereinfachung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende
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Wer Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung hat, soll schneller und einfacher
als bisher zu seinem Recht kommen. Die Verwaltungen vor Ort sollen so effizient
und ressourcenschonend wie möglich arbeiten können. Deswegen wollen wir das
Leistungs- und Verfahrensrecht der Grundsicherung für Arbeitsuchende vereinfachen
und effektiver ausgestalten. Hierzu sollen insbesondere die Ergebnisse der 2013 gegründeten Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Rechtsvereinfachung im Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) intensiv geprüft und gegebenenfalls gesetzgeberisch umgesetzt werden.

Arbeitsförderung verbessern
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Wir wollen die Arbeitsförderung stärker an den Bedürfnissen der Frauen und ihren
häufig unterbrochenen Erwerbsbiografien ausrichten. Deshalb werden wir ein Programm zum besseren beruflichen Wiedereinstieg in existenzsichernde Arbeit schaffen.
Darüber hinaus werden wir prüfen, wie auch Langzeitarbeitslose, die wegen der Anrechnung von Partnereinkommen bisher keinen Anspruch auf Regelleistungen nach
dem SGB II und auf aktivierende Leistungen hatten, in die Maßnahmen des Eingliederungstitels einbezogen werden können.

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2.2. Gute Arbeit
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Modernes Arbeitsrecht
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Wir wollen die Tarifautonomie stärken.

Arbeitnehmer-Entsendegesetz erweitern
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Die tariflich vereinbarten Branchenmindestlöhne nach dem ArbeitnehmerEntsendegesetz haben sich bewährt. Deshalb werden wir den Geltungsbereich des
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes über die bereits dort genannten Branchen hinaus
für alle Branchen öffnen.

Allgemeinverbindlicherklärungen nach dem Tarifvertragsgesetz anpassen und erleichtern
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Das wichtige Instrument der Allgemeinverbindlichkeitserklärung (AVE) nach dem Tarifvertragsgesetz bedarf einer zeitgemäßen Anpassung an die heutigen Gegebenheiten. In Zukunft soll es für eine AVE nicht mehr erforderlich sein, dass die tarifgebundenen Arbeitgeber mindestens 50 Prozent der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer beschäftigen. Ausreichend ist das Vorliegen eines
besonderen öffentlichen Interesses. Das ist insbesondere dann gegeben, wenn alternativ:

* die Funktionsfähigkeit von Gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien
(Sozialkassen) gesichert werden soll,
* die AVE die Effektivität der tarifvertraglichen Normsetzung gegen die Folgen
wirtschaftlicher Fehlentwicklungen sichert, oder
* die Tarifvertragsparteien eine Tarifbindung von mindestens 50 Prozent glaubhaft
darlegen.


Wir wollen, dass die den Antrag auf AVE stellenden Tarifvertragsparteien an den Beratungen und Entscheidungen des Tarifausschusses beteiligt werden können und
werden prüfen, wie dies umgesetzt werden kann.

Um sich widersprechender Entscheidungen von Gerichten unterschiedlicher Gerichtsbarkeiten zu vermeiden, wird die Zuständigkeit für die Überprüfung von AVE
nach dem Tarifvertragsgesetz und von Rechtsverordnungen nach dem AEntG und
AÜG bei der Arbeitsgerichtsbarkeit konzentriert.

Allgemeine gesetzliche Mindestlohnregelung
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Gute Arbeit muss sich einerseits lohnen und existenzsichernd sein. Anderseits müssen Produktivität und Lohnhöhe korrespondieren, damit sozialversicherungspflichtige
Beschäftigung erhalten bleibt. Diese Balance stellen traditionell die Sozialpartner
über ausgehandelte Tarifverträge her.

Sinkende Tarifbindung hat jedoch zunehmend zu weißen Flecken in der Tariflandschaft geführt. Durch die Einführung eines allgemein verbindlichen Mindestlohns soll
ein angemessener Mindestschutz für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sichergestellt werden.

Zum 1. Januar 2015 wird ein flächendeckender gesetzlicher Mindestlohn von 8,50
Euro brutto je Zeitstunde für das ganze Bundesgebiet gesetzlich eingeführt. Von dieser Regelung unberührt bleiben nur Mindestlöhne nach dem AEntG.

Tarifliche Abweichungen sind unter den folgenden Bedingungen möglich:

* Abweichungen für maximal zwei Jahre bis 31. Dezember 2016 durch Tarifverträ ge repräsentativer Tarifpartner auf Branchenebene
* Ab 1. Januar 2017 gilt das bundesweite gesetzliche Mindestlohnniveau uneinge schränkt.
* Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Koalitionsverhandlungen geltende Tarifver träge, in denen spätestens bis zum 31. Dezember 2016 das dann geltende Min destlohnniveau erreicht wird, gelten fort.
* Für Tarifverträge, bei denen bis 31. Dezember 2016 das Mindestlohnniveau nicht
erreicht wird, gilt ab 1. Januar 2017 das bundesweite gesetzliche Mindestlohnni veau.
* Um fortgeltende oder befristete neu abgeschlossene Tarifverträge, in denen das
geltende Mindestlohniveau bis spätestens zum 1. Januar 2017 erreicht wird, eu roparechtlich abzusichern, muss die Aufnahme in das Arbeitnehmerentsendege setz (AentG) bis zum Abschluss der Laufzeit erfolgen.


Die Höhe des allgemein verbindlichen Mindestlohns wird in regelmäßigen Abständen
– erstmals zum 10. Juni 2017 mit Wirkung zum 1. Januar 2018 – von einer Kommission der Tarifpartner überprüft, gegebenenfalls angepasst und anschließend über eine Rechtsverordnung staatlich erstreckt und damit allgemein verbindlich.

Die Mitglieder der Kommission werden von den Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer benannt (Größe: 3 zu 3 plus Vorsitz). Wissenschaftlicher
Sachverstand (ohne Stimmrecht) wird auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der
Arbeitgeber und Arbeitnehmer (1 plus 1) hinzugezogen.

Der Vorsitz ist alternierend, die genaue Regelung wird hierzu im Gesetz getroffen.

Wir werden das Gesetz im Dialog mit Arbeitgebern und Arbeitnehmern aller Branchen, in denen der Mindestlohn wirksam wird, erarbeiten und mögliche Probleme,
z. B. bei der Saisonarbeit, bei der Umsetzung berücksichtigen.

Im Übrigen ist klar, dass für ehrenamtliche Tätigkeiten, die im Rahmen der Minijobregelung vergütet werden, die Mindestlohnregelung nicht einschlägig ist, weil sie in
aller Regel nicht den Charakter abhängiger und weisungsgebundener Beschäftigung
haben.

Missbrauch von Werkvertragsgestaltungen verhindern
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Rechtswidrige Vertragskonstruktionen bei Werkverträgen zulasten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern müssen verhindert werden. Dafür ist es erforderlich, die
Prüftätigkeit der Kontroll- und Prüfinstanzen bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit zu
konzentrieren, organisatorisch effektiver zu gestalten, zu erleichtern und im ausreichenden Umfang zu personalisieren, die Informations- und Unterrichtungsrechte des
Betriebsrats sicherzustellen, zu konkretisieren und verdeckte Arbeitnehmerüberlassung zu sanktionieren. Der vermeintliche Werkunternehmer und sein Auftraggeber
dürfen auch bei Vorlage einer Verleiherlaubnis nicht besser gestellt sein, als derjenige, der unerlaubt Arbeitnehmerüberlassung betreibt. Der gesetzliche Arbeitsschutz
für Werkvertragsarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer muss sichergestellt werden.

Zur Erleichterung der Prüftätigkeit von Behörden werden die wesentlichen durch die
Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien zwischen ordnungsgemäßen
und missbräuchlichen Fremdpersonaleinsatz gesetzlich niedergelegt.

Arbeitnehmerüberlassung weiterentwickeln
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Wir präzisieren im AentG die Maßgabe, dass die Überlassung von Arbeitnehmern an
einen Entleiher vorübergehend erfolgt, indem wir eine Überlassungshöchstdauer von
18 Monaten gesetzlich festlegen. Durch einen Tarifvertrag der Tarifvertragsparteien
der Einsatzbranche oder auf Grund eines solchen Tarifvertrags in einer Betriebs-
bzw. Dienstvereinbarung können unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen
der Stammbelegschaften abweichende Lösungen vereinbart werden. Wir entwickeln
die statistische Berichterstattung zur Arbeitnehmerüberlassung bedarfsgerecht fort.

Die Koalition will die Leiharbeit auf ihre Kernfunktionen hin orientieren. Das AentG
wird daher an die aktuelle Entwicklung angepasst und novelliert:

* Die Koalitionspartner sind sich darüber einig, dass Leiharbeitnehmerinnen und
Leiharbeitnehmer künftig spätestens nach 9 Monaten hinsichtlich des Arbeitsent gelts mit den Stammarbeitnehmern gleichgestellt werden.
* Kein Einsatz von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern als Streikbre cher.
* Zur Erleichterung der Arbeit der Betriebsräte wird gesetzlich klargestellt, dass
Leiharbeitnehmer bei den betriebsverfassungsrechtlichen Schwellenwerten
grundsätzlich zu berücksichtigen sind, sofern dies der Zielrichtung der jeweiligen
Norm nicht widerspricht.


Tariftreue im Vergaberecht
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Auf Länderebene bestehen bereits Vergabegesetze, die die Vergabe öffentlicher Aufträge von der Einhaltung allgemeinverbindlicher Tarifverträge abhängig machen. Wir
werden eine europarechtskonforme Einführung vergleichbarer Regelungen auch auf
Bundesebene prüfen. Im Ergebnis dürfen damit keine bürokratischen Hürden aufgebaut werden.

Tarifeinheit gesetzlich regeln
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Um den Koalitions- und Tarifpluralismus in geordnete Bahnen zu lenken, wollen wir
den Grundsatz der Tarifeinheit nach dem betriebsbezogenen Mehrheitsprinzip unter
Einbindung der Spitzenorganisationen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber gesetzlich
festschreiben. Durch flankierende Verfahrensregelungen wird verfassungsrechtlich
gebotenen Belangen Rechnung getragen.

Beschäftigtendatenschutz gesetzlich regeln
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Die Verhandlungen zur Europäischen Datenschutzgrundverordnung verfolgen wir mit
dem Ziel, unser nationales Datenschutzniveau - auch bei der grenzüberschreitenden
Datenverarbeitung - zu erhalten und über das Europäische Niveau hinausgehende
Standards zu ermöglichen. Sollte mit einem Abschluss der Verhandlungen über die
Europäische Datenschutzgrundverordnung nicht in angemessener Zeit gerechnet
werden können, wollen wir hiernach eine nationale Regelung zum Beschäftigtendatenschutz schaffen.

Informantenschutz im Arbeitsverhältnis
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Beim Hinweisgeberschutz prüfen wir, ob die internationalen Vorgaben hinreichend
umgesetzt sind.

Weiterentwicklung des Teilzeitrechts
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Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich z. B. wegen Kindererziehung oder
Pflege von Angehörigen zu einer zeitlich befristeten Teilzeitbeschäftigung entschieden haben, wollen wir sicherstellen, dass sie wieder zur früheren Arbeitszeit zurückkehren können. Dazu werden wir das Teilzeitrecht weiterentwickeln und einen Anspruch auf befristete Teilzeitarbeit schaffen (Rückkehrrecht).

Für bestehende Teilzeitarbeitsverhältnisse werden wir die Darlegungslast im Teilzeit-
und Befristungsgesetz auf den Arbeitgeber übertragen. Bestehende Nachteile für
Teilzeitbeschäftigte wollen wir beseitigen.

Ganzheitlicher Arbeitsschutz
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Der Schutz der Beschäftigten vor Gefahren am Arbeitsplatz und die Stärkung der
Gesundheit bei der Arbeit ist ein wichtiges Gebot sozialer Verantwortung. Ein deutlicher Hinweis auf die Herausforderungen, die eine sich wandelnde Arbeitswelt für den
deutschen Arbeitsschutz bedeutet, ist die drastische Zunahme psychischer Erkrankungen. Unser Leitbild ist ein ganzheitlicher, physische und psychische Belastungen
umfassender Gesundheitsschutz bei der Arbeit. Die Zusammenarbeit mit der allgemeinen Gesundheitspolitik wird ausgebaut. Betriebliche Gesundheitsförderung und
Arbeitsschutz werden enger verknüpft. Das betriebliche Eingliederungsmanagement
(BEM) wollen wir stärken und mehr Verbindlichkeit erreichen.

Gesundheitszirkel in den Betrieben haben sich in der Praxis als erfolgreicher Ansatz
erwiesen. Wir wollen erreichen, dass in Unternehmen in Kooperation mit den gesetzlichen Krankenkassen solche Zirkel vermehrt eingerichtet werden. Wir werden die
Entwicklung neuer Präventionskonzepte und betrieblicher Gestaltungslösungen bei
psychischer Belastung in enger Zusammenarbeit mit den Trägern der Gemeinsamen
Deutschen Arbeitsschutzstrategie vorantreiben, den Instrumenteneinsatz besser ausrichten, auf eine verbesserte Kontrolle des Arbeitsschutzes hinwirken und in bestehenden Arbeitsschutzverordnungen, die noch keine Klarstellung zum Schutz der
psychischen Gesundheit enthalten, dieses Ziel aufnehmen. Es erfolgt eine wissenschaftliche Standortbestimmung, die gleichzeitig eine fundierte Übersicht über psychische Belastungsfaktoren in der Arbeitswelt gibt und Handlungsoptionen für notwendige Regelungen aufzeigt. Im Lichte weiterer wissenschaftlicher Erkenntnisse
schließen wir insoweit auch verbindliche Regelungen in der Form einer Verordnung
gegen psychische Erkrankungen nicht aus.

Der Schutz und die Stärkung der physischen Gesundheit in besonders belastenden
Tätigkeiten werden weiter verbessert, die entsprechende Forschung unter Begleitung
der Tarifpartner intensiviert und Lösungsvorschläge zur Vermeidung arbeitsbedingter
Verschleißerkrankungen und Frühverrentungen erarbeitet.

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